Montag, 30. November 2009

Wieso ist der Islam eine Religion?

Weil es alle sagen? Aber ist denn etwas eine Religion, weil es das von sich selber behauptet? Wohl schon.

Kommt dazu, dass wir im Westen gerne etwas mit einem Wort bezeichnen, das wir schon haben. So nennen wir Gebet, was im Islam eine Unterwerfungsgeste (salat) ist, so nennen wir Gebetsruf, was ein Aufruf zur Unterwerfungsgeste ist, so nennen wir Spiritualität, was im Islam drei steigende Stufen der Unterwerfung sind, so nennen wir islamisches Gesetz (Scharia), was eine willkürliche Sammlung von Bestimmungen ist.

Und so bezeichnen wir beim Islam etwas als Religion, was eine politische Ordnung der Gesellschaft ist. Eine Ordnung, die im Widerspruch zu Demokratie, Reziprozität, Laizität und Menschenrechten steht.

Das ist ein Fehler, den es zu korrigieren gilt.

Das Schweizer Volk hat den Anfang gemacht: Es stuft den Islam als politische Lehre ein. Darum hat es Stopp gesagt.


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Hier ein Kommentar zur rechtlichen Situation in Deutschland - die Grundüberlegungen treffen aber auf alle europäischen Länder (und die USA) zu: (Der Nürnberger Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider in einem Vortrag am
30. November 2008 in Würzburg, gefunden hier, im Kommentar #62 Dietrich von Bern (30. Nov 2009 12:53)
  • Die Dogmatik der Religionsfreiheit hat sich bei uns anhand der christlichen Bekenntnisse entwickelt. Bei ihrer evtl. Anwendbarkeit auf den Islam wird völliges Neuland betreten.
  • Der Begriff der Religionsfreiheit, wie er in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert wurde, ist recht eng gefasst. Er betrifft insbesondere das Recht zum Religionswechsel und den Schutz der kultischen Handlungen. Demgegenüber wird vom Diaspora-Islam als Nutznießer dieses ihm selber wesensfremden Freiheitsrechtes damit sehr viel mehr verbunden als den Schutz der Riten, nämlich eine umfassende Lebensordnung.
  • Der Staat muss noch lange nicht alles zugestehen, was eine fremde Religion unter Berufung auf Art. 4 GG [Anm. des Bloggers: Religionsfreiheit] einfordert. Geschützt ist nur das Kultische. Der von den Islamverbänden verfolgte Ansatz, über dieses Grundrecht die ganzen politischen Verhältnisse ändern zu wollen, ist aus Art. 4 nicht ableitbar.
 

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