Mittwoch, 23. Juni 2010

Hurrah, wir sterben für Allah!



Islam heisst nun mal Liebe, Liebe und Liebe.

Europaratsparlamentarier gegen Burkaverbote

Der Kulturausschuss des Europaparlaments ist gegen Burka-Verbote. Es geht ihnen darum, "die Teilhabe muslimischer Frauen am öffentlichen Leben zu fördern".

Dazu habe ich bloss eine Frage einzige: Wie nimmt man mit Burka am öffentlichen Leben teil?



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Der Artikel aus der NZZ vom 23.6.2010, Seite 6:
Europaratsparlamentarier gegen Burkaverbote
Aufforderung eines Ausschusses an die Schweiz, das Minarettverbot aufzuheben
Der Kulturausschuss des Europarats hat sich gegen die Verbote von Burkas in Frankreich und Belgien ausgesprochen. Auch das Minarettverbot in der Schweiz wird kritisiert.

Karl-Otto Sattler, Strassburg

Der Kulturausschuss des Europarats geht zunehmend auf Konfliktkurs gegenüber jenen Mitgliedsstaaten wie Frankreich oder Belgien, die muslimischen Frauen das Tragen der Burka in der Öffentlichkeit untersagen wollen. Nachdem sich bereits der Menschenrechtskommissar Thomas Hammarberg, ein schwedischer Sozialdemokrat, und der türkische Konservative Mevlüt Cavusoglu als Präsident der Parlamentarischen Versammlung gegen solche Verbote ausgesprochen haben, wendet sich jetzt auch der Kulturausschuss des Abgeordnetenhauses gegen diese Pläne, die er als Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte wie die Religions- und Kleidungsfreiheit empfindet.

Ausgrenzung der Frauen?
In einer vom dänischen Sozialdemokraten Mogens Jensen im Namen dieser Kommission präsentierten Resolution über den Islam in Europa heisst es, die Menschenrechtscharta des Europarats garantiere das Recht des Einzelnen, sich frei für oder gegen das Tragen religiöser Kleidung im Privatleben wie in der Öffentlichkeit zu entscheiden. Gesetzliche Einschränkungen dieser Regel seien nur aus besonderen Gründen zu rechtfertigen, etwa aus Sicherheitserwägungen oder wegen der Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen ein unverhülltes Antlitz zu haben.

Die Expertise der Kulturkommission betont, dass ein generelles Burkaverbot die Frauen ihres Rechts berauben würde, ihr Gesicht zu verschleiern, wenn sie dies aus freier Entscheidung wünschten. In der Resolution, über die am Mittwoch das Parlamentsplenum debattieren soll, wird zudem befürchtet, dass muslimische Frauen wegen eines Burkaverbots zu Hause bleiben oder sich auf Kontakte zu anderen Frauen beschränken könnten. Eine gesellschaftliche Ausgrenzung werde verstärkt, wenn solche Frauen zur Wahrung ihrer Traditionen Bildungseinrichtungen verlassen, von öffentlichen Plätzen fernbleiben oder eine Arbeit ausserhalb ihrer Gemeinde aufgeben würden.

Die Abgeordneten rufen die Regierungen der 47 Mitgliedsnationen auf, die Teilhabe muslimischer Frauen am öffentlichen Leben zu fördern und ihnen mehr Chancen im Berufsleben zu eröffnen. Freilich ist zu bezweifeln, dass sich Frankreich und Belgien von einem Veto des Europarats gegen das Verbot von Burkas beeindrucken liessen. Chancen könnten sich jedoch muslimische Frauen aus diesen beiden Ländern ausrechnen, die vor dem Menschenrechtsgerichtshof gegen ein ihnen vom Staat auferlegtes Burkaverbot klagen würden.

Minarette wie Kirchtürme
Die Kulturkommission appelliert zudem an das Ministerkomitee des Staatenbunds als Kollegium der 47 Aussenminister, die Schweiz aufzufordern, das dortige Verbot des Baus von Minaretten auszusetzen und schnellstmöglich aufzuheben. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf die in der Menschenrechtscharta verankerte Religionsfreiheit dar, heisst es. Die Errichtung von Minaretten, so die Parlamentarier, müsse ebenso erlaubt sein wie der Bau von Kirchtürmen und dürfe nur den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der Städteplanung unterworfen werden. Das Verbot von Minaretten wurde in der Schweiz durch eine Volksabstimmung beschlossen. Der Europarats-Generalsekretär Jagland betont indes, dass eine Mehrheit nicht das Recht habe, die Grundrechte der Minderheit zu verletzen.

Donnerstag, 10. Juni 2010

Burkaverbot in Genf seit dem 19. Jahrhundert

Nein, natürlich nicht die Burka, sondern die Soutane. Die ist in Genf nach wie vor verboten.

Hintergrund ist der Versuch der katholischen Kirche, den Staat der Religion unterzuordnen: 1864 veröffentlichte der Papst eine Liste  der Verirrrungen der Zeit ("Syllabus Errorum"), mit der er den modernen Staat als Irrung darstellte. Die Kirche sollte nun mal zuoberst stehen, und die Kirche und der Glaube sollten absolut gelten.

Wollen wir nicht, haben die Genfer gesagt, und die Soutane verboten.

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Hier die Liste der Aussagen, die der Papst ablehnte: 
(von hier übernommen. Dort sind auch die Quellen der Ansichten des Papstes aufgeführt, die Enzykliken, Reden und Briefe)


1 – Pantheismus, Naturalismus und absoluter Rationalismus
 
1. Es gibt kein höchstes, weisestes und über alles vorhersehendes göttliches Wesen, das von der Gesamtheit dieser Welt unterschieden wäre. Gott ist zugleich wie das Wesen der Dinge und daher Veränderungen unterworfen. In der Wirklichkeit ist Gott ein Werdender im Mensch und in der Welt. Alles ist Gott und besitzt Seine eigene Wesenheit. Gott und die Welt sind ein und dieselbe Macht und Sache. Deshalb sind ebenfalls Geist und Materie, Notwendigkeit und Freiheit, Wahrheit und Falsches, Gutes und Böses, Recht und Unrecht ein und dasselbe.
2. Jede Einwirkung von Gott auf die Menschen und auf die Welt ist zu leugnen.
3. Die menschliche Vernunft ist, ohne daß wir sie irgendwie auf Gott beziehen müßten, der einzige Richter über Wahrheit und Falsches, über Gut und Böse. Sie ist sich selbst Gesetz und mit ihrer natürlichen Kraft ausreichend, um das Wohl der Menschen und Völker zu sichern.
4. Alle Wahrheiten der Religion fließen aus der angeborenen Kraft der menschlichen Vernunft. Daher ist die Vernunft die hauptsächliche Richtlinie, nach welcher der Mensch die Erkenntnis aller Art von Wahrheit erreichen kann und soll.
5. Die göttliche Offenbarung ist unvollkommen und daher einem stetigen und unbegrenzten Fortschritt unterworfen, der dem Fortschritt der menschlichen Vernunft entspricht.
6. Der Glaube an Jesus Christus steht im Widerspruch zur menschlichen Vernunft. Die göttliche Offenbarung ist daher nicht nur nutzlos, sondern sie schadet sogar der Vollkommenheit des Menschen.
7. Die in der Heiligen Schrift dargelegten und erzählten Prophezeiungen und Wunder sind Erfindungen von Dichtern. Die Geheimnisse des Glaubens sind das Ergebnis aus philosophischen Forschungen. In den Büchern der beiden Testamente sind mystische Erfindungen enthalten. Jesus Christus selbst ist eine dieser mystischen Erfindungen.

2 – Der gemäßigte Rationalismus

8. Da die menschliche Vernunft dem Glauben unmittelbar gleichzusetzen ist, müssen die theologischen Wissenschaften in gleicher Form wie die philosophischen Lehrfächer behandelt werden.
9. Alle Glaubenssätze der christlichen Religion sind ohne Unterschied Gegenstand der natürlichen Wissenschaft oder der Philosophie. Die nur geschichtlich ausgebildete menschliche Vernunft kann aus ihren natürlichen Kräften und Grundsätzen zu dem wahren Wissen aller, auch schwieriger Glaubenssätze gelangen, wenn diese Glaubenssätze der Vernunft als Gegenstand vorgelegt wurden.
10. Unterschiedlich sind der Philosoph und die Philosophie. Daher hat der Philosoph das Recht und die Pflicht, sich der Autorität zu unterwerfen, die er persönlich als wahre Autorität erkannt hat. Die Philosophie kann und darf sich allerdings keiner Autorität unterwerfen.
11. Die Kirche darf nicht nur überhaupt keine Erklärung gegen die Philosophie abgeben, sondern sie muß auch die Irrtümer dieser Philosopie dulden und es ihr selbst überlassen, sich zu verbessern.
12. Die Dekrete des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kongregationen behindern den freien Fortschritt der Wissenschaft.
13. Die Arbeitsweise und die Grundsätze, nach welchen die alten scholastischen Lehrer die Theologie gepflegt haben, stimmen in keiner Weise mit den Bedürfnissen unserer Zeit und dem Fortschritt der Wissenschaften überein.
14. Die Philosophie muß ohne Rücksicht auf die übernatürliche Offenbarung behandelt werden.

3 – Indifferentismus, Latitudinarismus

15. Jedem Menschen steht es frei, eine Religion anzunehmen und zu bekennen, die er im Lichte der Vernunft als die wahre Religion erachtet.
16. Die Menschen können bei der Ausübung einer jeden beliebigen Religion den Weg des ewigen Heiles finden und die ewige Seligkeit erlangen.
17. Es darf völlig auf die ewige Seligkeit aller Menschen gehofft werden, welche nicht in der wahren Kirche Christi leben.
18. Der Protestantismus ist nichts anderes, als eine eigenständige Form des gleichen wahren christlichen Glaubens. In diesem Glauben ist es ebenso möglich, Gott wohlgefällig zu dienen, wie in der katholischen Kirche.

4 – Sozialismus, Kommunismus, Geheimgesellschaften, Bibelgesellschaften, liberale Kleriker-Gesellschaften

Derartige Seuchen werden oft und in schwerwiegenden Ausdrücken verworfen in.

5 – Irrtümer über die Kirche und ihre Rechte

19. Die Kirche ist keine wahre, vollkommene und völlig freie Gesellschaft. Sie besitzt nicht ihre eigenen und beständigen, von ihrem göttlichen Gründer verliehenen Rechte. Es ist eine Angelegenheit der staatlichen Gewalt, die Rechte der Kirche und ihre Grenzen zu bestimmen, innerhalb derer sie diese Rechte ausüben darf.
20. Die kirchliche Gewalt darf ihre Autorität ohne Erlaubnis und Zustimmung der staatlichen Gewalt nicht ausüben.
21. Die Kirche ist nicht im Besitz der Vollmacht, in einem Glaubenssatz festzulegen, daß der Glaube der katholischen Kirche den einzigen wahren Glauben darstellt.
22. Die Verpflichtung, durch die katholische Lehrer und Schriftsteller völlig gebunden werden, beschränkt sich lediglich auf das, was durch eine unfehlbare Entscheidung der Kirche als allgemeiner Glaubenssatz vorgelegt wird.
23. Römische Päpste und Allgemeine Konzile haben die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, sich Rechte der oberen Staatsgewalt angemaßt und sich in der genauen Festsetzung von Glaubens- und Sittenlehren geirrt.
24. Die Kirche ist weder zur Anwendung politischer Amtsgewalt befähigt, noch hat sie irgendeine mittelbare oder unmittelbare Amtsgewalt.
25. Außer der in der Bischofwürde verankerten Gewalt, ist den Bischöfen eine weltliche Gewalt beigegeben, die von der staatlichen Gewalt entweder ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt wurde. Sie kann daher von der staatlichen Gewalt nach Belieben widerrufen werden.
26. Die Kirche hat kein natürliches und gesetzliches Recht auf Erwerb und Besitz.
27. Die gottgeweihten Diener der Kirche und der Römische Papst sind von jeder Sorge und Herrschaft über weltliche Dinge völlig auszuschließen.
28. Ohne Erlaubnis der Regierung, dürfen die Bischöfe keine Apostolischen Schreiben veröffentlichen.
29. Gnaden, die der Heilige Stuhl verleiht, müssen als ungültig angesehen werden, wenn sie nicht durch die Regierung erwirkt wurden.
30. Die Immunität der Kirche und der kirchlichen Personen hat ihren Ursprung im staatlichen Recht.
31. Die päpstliche Gerichtsbarkeit für zeitliche Angelegenheiten der Geistlichen, in bürgerlicher oder strafrechtlicher Hinsicht, ist ohne Beratung und gegen den Einspruch des Apostolischen Stuhles völlig abzuschaffen.
32. Ohne Verletzung des natürlichen Rechtes und der Billigung, kann das persönliche Vorrecht der Kleriker zur Befreiung von der Last und der Leistung der Militärpflicht abgeschafft werden. Der bürgerliche Fortschritt erfordert diese Abschaffung, besonders in einer Gesellschaft mit einer politisch freiheitlichen Regierungsform.
33. Die kirchliche Rechtsprechungsgewalt ist nicht ausschließlich befugt, theologische Lehren aus eigenem oder angeborenem Recht zu leiten.
34. Die Lehre derjenigen, die den Römischen Papst mit einem freien Staatsoberen vergleichen, der in der gesamten Kirche seine Macht ausübt, ist eine Lehre, die im Mittelalter vorherrschte.
35. Nichts verbietet, durch den Beschluß eines Allgemeinen Konzils oder die Tat der gesamten Völker, das Papsttum vom Römischen Bischof und von Rom auf einen anderen Bischof und eine andere Stadt zu übertragen.
36. Die Bestimmung eines nationalen Konzils läßt keine weitere Erörterung und Abhandlung zu. Die staatliche Macht kann eine Abwicklung der Dinge in diesem Sinn verlangen.
37. Es können staatliche Kirchen errichtet werden, die der Autorität des Römischen Papstes entzogen und völlig von ihr getrennt sind.
38. Die übermäßige Willkür der Römischen Päpste hat zur Trennung in eine morgenländische und in eine abendländische Kirche beigetragen.

6 – Irrtümer über die bürgerliche Gesellschaft, sowohl an sich, als auch in ihren Beziehungen zur Kirche

39. Der Staat besitzt den Ursprung und die Quelle aller Rechte und daher ein uneingeschränktes Recht.
40. Die Lehre der katholischen Kirche widerstrebt dem Wohl und dem Nutzen der menschlichen Gesellschaft.
41. Der staatlichen Gewalt steht ein indirektes, negatives Recht in Glaubensdingen zu, selbst wenn sie von einem ungläubigen Herrscher ausgeübt wird. Ihr steht daher nicht nur das Erlaubnisrecht zu, das man »Exequatur« nennt, sondern auch das Recht der Berufung vom Mißbrauch, der sogenannten »Appellatio ab abusu«.
42. Im Konflikt der Gesetze beider Gewalten, erhält das staatliche Recht den Vorrang.
43. Die weltliche Macht ist befugt, feierliche Abmachungen, sogenannte Konkordate, die mit dem Heiligen Stuhl über die Ausübung der zur kirchlichen Immunität gehörenden Rechte geschlossen wurden, auch ohne dessen Zustimmung oder Widerspruch, als ungültig zu erklären und außer kraft zu setzen.
44. Die staatliche Autorität kann sich in Dinge einmischen, die den Glauben, die Sitten und die geistliche Leitung betreffen. Daher kann sie über Weisungen urteilen, welche die Hirten der Kirche gemäß ihrem Amt als Richtschnur für Gewissensfragen erlassen. Sie kann sogar über die Verwaltung der göttlichen Gnadenmittel und über die Anforderungen zu deren Empfang entscheiden.
45. Die gesamte Leitung des öffentlichen Schulwesens, die dem Unterricht der Jugend eines christlichen Staates dient, mit gewissen Ausnahmen der bischöflichen Seminarien, kann und soll der weltlichen Autorität zuerkannt werden, sich in die Einrichtung und Ordnung der Schulen, in die Lehrordnung, in die Titelverleihung und in die Wahl und Genehmigung der Lehrer einzumischen.
46. Selbst die Seminarien für den Klerus unterliegen in ihren Lehrmethoden der weltlichen Autorität.
47. Die Rücksicht auf das Wohl des Staates verlangt, daß die Volksschulen, die allen Kindern jeder Bevölkerungsschicht zugänglich sind, sowie die öffentlichen Anstalten, welche für den höheren wissenschaftlichen Unterricht und für die Erziehung der Jugend bestimmt sind, der Autorität der Kirche vollständig entzogen und der Leitung der bürgerlichen und staatlichen Macht unterworfen sind, je nach Belieben der Regierung und unter dem Einfluß der jeweiligen Meinungen des Zeitalters.
48. Katholische Männer können sich mit einer Art des Jungendunterrichtes zufrieden geben, der vom katholischen Glauben und von der Gewalt der Kirche getrennt ist, und nur die Wissenschaft der natürlichen Dinge sowie die Zwecke des irdischen sozialen Lebens ausschließlich oder in erster Linie beinhaltet.
49. Die weltliche Autorität kann die Einschränkung geltend machen, daß die Bischöfe und die gläubigen Völker mit dem Römischen Papst frei und gegenseitig verkehren.
50. Die weltliche Macht hat von sich aus das Recht, Bischöfe vorzuschlagen. Sie kann von ihnen verlangen, die Verwaltung ihrer Diözesen anzutreten, bevor sie vom Heiligen Stuhl ihre canonische Einsetzung und das Apostolische Schreiben erhalten haben.
51. Die weltliche Macht hat sogar das Recht, Bischöfe von der Ausübung ihres Hirtenamtes zu entheben. Sie ist nicht verpflichtet, dem Römischen Papst in Angelegenheiten zu gehorchen, die sich auf die Errichtung von Bistümern und Einsetzung von Bischöfen beziehen.
52. Die Regierung kann in Ausübung ihres eigenen Rechtes das von der Kirche vorgeschriebene Alter zur Ablegung von Ordensgelübden sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen Orden ändern und allen Ordensgemeinschaften vorschreiben, jemanden ohne Erlaubnis zur Ablegung der feierlichen Gelübde zuzulassen.
53. Die Gesetze zum Schutz der Orden sowie ihre Rechte und Pflichten sind abzuschaffen. Die weltliche Macht kann allen Beistand leisten, die ihren gewählten Ordensstand verlassen und ihre feierlichen Gelübde brechen wollen. Ebenso kann sie diese Ordenshäuser, Kollegiatskirchen, einfache geistliche Pfründen sowie auch das Patronatsrecht ganz aufheben und ihre Güter und Einkünfte der staatlichen Verwaltung und Staatsverfügung unterstellen.
54. Könige und Staatsoberhäupter sind nicht nur von der Rechtssprechung der Kirche enthoben, sondern stehen auch in der Entscheidung der Frage der Rechtssprechung über der Kirche.
55. Die Kirche ist vom Staat und der Staat von der Kirche zu trennen.

7 – Irrtümer über das natürliche und christliche Sittengesetz

56. Die Sittengesetze bedürfen keiner göttlichen Bestätigung. Es ist nicht notwendig, daß die menschlichen Gesetze mit dem Naturrecht in Übereinstimmung gebracht werden, oder ihre verpflichtende Kraft von Gott erhalten.
57. Die Philosophie und die Sittenlehre, ebenso die bürgerlichen Gesetze, können und sollen von der göttlichen und kirchlichen Lehre abweichen.
58. Es sind keine anderen Kräfte anzuerkennen, als die, die in der Materie liegen. Die Sittlichkeit, der Anstand und die Würde sind in der Anhäufung und Vermehrung von Reichtümern auf jegliche Weise und in der Befriedigung der sinnlichen Genüsse zu suchen.
59. Das Recht besteht in der Tatsache. Alle Pflichten der Menschen sind leere Worte. Alle menschlichen Handlungen haben den Anspruch auf Rechtskraft.
60. Autorität bedeutet nichts anderes, als der Inbegriff der Zahlenmenge und der Gesamtheit der materiellen Kräfte.
61. Eine erfolgreiche Ungerechtigkeit bringt der Heiligkeit des Rechts keinerlei Nachteile.
62. Der sogenannte Grundsatz der Nichteinmischung muß verkündet und beachtet werden.
63. Rechtmäßigen Staatsoberhäuptern darf der Gehorsam versagt und sich sogar gegen sie aufgelehnt werden.
64. Der Bruch eines jeden noch so heiligen Eides, ebenso jede verbrecherische und unsittliche Handlung, die dem ewigen Gesetz im Widerspruch steht, sind nicht nur nicht zu verdammen, sondern durchaus erlaubt und sogar höchst lobenswert, wenn sie aus Liebe zum Vaterland geschieht.

8 – Irrtümer über die christliche Ehe

65. Es kann auf keine Weise zugegeben werden, daß Christus die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben hat.
66. Das Sakrament der Ehe ist nur eine Zufügung zum Vertrag und daher von ihm trennbar. Das Sakrament selbst besteht einzig und allein im Eheschließungssegen.
67. Nach dem Naturrecht ist das Eheband nicht unauflöslich. In verschiedenen Fällen kann eine Ehescheidung im eigentlichen Sinn von der staatlichen Behörde gesetzlich eingesetzt werden.
68. Die Kirche hat nicht die Macht, trennende Ehehindernisse aufzustellen. Diese Macht steht der staatlichen Gewalt zu, durch welche die bestehenden Ehehindernisse aufzuheben sind.
69. Die Kirche hat erst in späteren Jahrhunderten damit begonnen, trennende Ehehindernisse einzuführen, die nicht aus eigenem Recht, sondern in der Ausübung des ihr von der staatlichen Gewalt geliehenen Rechts entstanden sind.
70. Die Canones des Konzils von Trient, welche über diejenigen den Ausschluß aus der Kirche verhängen, die die Berechtigung der Kirche zu leugnen wagen, trennende Hindernisse aufzustellen, sind entweder nicht im Glaubenssatz enthalten, oder müssen im Sinne einer angeeigneten Rechtsgewalt verstanden werden.
71. Die Tridentinische Form der Eheschließung verpflichtet nicht unter Strafe der Ungültigkeit, wenn das staatliche Gesetz eine andere Form vorschreibt und die Gültigkeit der Ehe von dieser Form abhängig macht.
72. Bonifatius VIII. hat als erster behauptet, daß das bei der Weihe abgelegte Keuschheitsgelübde die Ehe nichtig mache.
73. Durch einen rein weltlichen Vertrag kann unter Christen eine wahre Ehe zustande kommen. Es ist falsch zu behaupten, daß der Ehevertrag zwischen Christen immer ein Sakrament darstellt, oder den Vertrag als nichtig erklärt, wenn das Sakrament ausgeschlossen wird.
74. Ehesachen und Trauungen gehören ihrem Wesen nach vor das weltliche Gericht.

9 – Irrtümer über die bürgerlichen Herrschaft des Römischen Papstes

75. Über die Vereinbarkeit der weltlichen Herrschaft mit der geistlichen sind sich die Söhne der christlichen und katholischen Kirche uneinig.
76. Die Abschaffung der bürgerlichen Gewalt, die der Apostolische Stuhl innehat, trüge viel zur Freiheit und zum Glück der Kirche bei.

10 – Irrtümer, die den Liberalismus unserer Tage betreffen

77. In unserer Zeit ist es nicht mehr denkbar, daß die katholische Religion als einzige Staatsreligion anerkannt und alle anderen Arten der Gottesverehrung ausgeschlossen werden.
78. Es ist daher lobenswert, in gewissen katholischen Ländern, den Einwanderern gesetzlich die öffentliche Ausübung ihres Kultes zu garantieren.
79. Es ist falsch, daß die staatliche Freiheit für jeden Kult und die allen gewährte Befugnis, frei und öffentlich ihre Meinungen und Gedanken kundzugeben, dazu führt, Geist und Sitte der Völker zu verderben und zur Verbreitung der Seuche des Indifferentismus führen.
80. Der Römische Papst kann und muß sich mit dem Fortschritt, dem Liberalismus und der modernen Zivilisation versöhnen und vereinigen.

Dienstag, 1. Juni 2010

Gewöhnung

Wir sollten uns daran gewöhnen, dass der Islam Teil Europas sei, höre ich. Und dass wir das gut finden sollten.

Das werde ich gerne tun, sobald sich der Islam an die Existenz Israels gewöhnt hat. Und das gut findet.
 

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