Donnerstag, 25. Februar 2010

Einmal Kalifat, Ruckzuck!

Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus hat wieder einen Vorstoss gemacht. Diesmal will sie die Diskriminierung abschaffen, und dies konsequent.

Die Kommisssion will Gesetze, mit denen dann zum Beispiel das Kopftuch auch am Arbeitsplatz durchgesetzt werden kann (1), und sie will Gesetze, mit denen Organisationen ein Mitspracherecht an Gerichten und ein Recht auf Entschädigung bekommen. (2)

Im Endeffekt kann dann der Moscheeverein das Minarett und den Muezzin verlangen, denn ohne Minarett und Muezzin sind die Muslime diskriminiert. Dann kann der Moscheeverein die Gegner des Meuzzinrufs verurteilen, zu einer hübschen Entschädigung an den Moscheeverein. Und wer das schlecht findet, der diskriminiert und kann grad nochmals vortraben und Geld abliefern. Verstanden?

Dann haben wir endlich das Kalifat.

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siehe auch  Soi Häfeli, Soi Teckeli und Der politische Nutzen der Rassismus-Kommission 
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(1) Kopftuch kann heute leider noch nicht durchgesetzt werden: (Punkt 10 des Dokumentes, Seite 11)
Beispiel 1: Eine junge Frau bewirbt sich als Verkäuferin eines Lebensmittelladens in einer kleinen Stadt. Nach dem Bewerbungsgespräch wird ihr die Stelle angeboten unter der Bedingung, dass sie nicht mit Kopftuch zur Arbeit kommen werde: «Bei uns arbeiten alle ohne Kopfbedeckung, das gilt auch für unsere drei jetzigen Lehrlinge, die in der Freizeit stets irgendwelche Kappen tragen. Die Kunden mögen das halt einfach nicht, das ist nicht gegen Ihre Religion gerichtet». Die junge Frau ist schockiert und erbittet sich Bedenkzeit. Daraufhin wendet sie sich an eine Beratungsstelle: «Dürfen die das machen»? «Nun, vermutlich ja», so die enttäuschende Antwort der Anwältin, «versuchen Sie also besser den Vorgesetzten zu überzeugen. Bei einem Rechtsstreit ziehen Sie wahrscheinlich den Kürzeren. Und dann müssen Sie auch noch alles bezahlen.» 


(2) Organisationen können heute leider noch keine Klagen wegen Gruppendiskriminierung führen und auch noch nicht abkassieren: (Punkt 16 des Dokumentes, Seite 14)
Fehlende Parteistellung von Organisationen bei Angriffen auf ganze Gruppen: Es ist unbefriedigend, dass die aktuelle Regelung Organisationen, die sich um die Anliegen von Minderheiten kümmern, keine Parteistellung einräumt. Eine solche Parteistellung is tim Besonderen bei nicht individualisierten rassistischen Äusserungen von Bedeutung: wie z.B. bei Aufrufen zu Hass und zu Diskriminierung gegen ganze Gruppen, bei Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien [..]. Denn durch eine solche Parteistellung wären die Interessenorganisationen direkt am Verfahren beteiligt und der Gesetzgeber könnte ihnen zusätzlich die Möglichkeit einräumen, gerichtlich eine symbolische undzweckgebundene Entschädigung einzufordern. 
 

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